Keine Angst vor Zeitarbeit: Das sind die Vorteile für Arbeitnehmer
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Um alle gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitunternehmen zu sichern, wird alles in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Verleiher, Zeitarbeitnehmer und Entleiher stehen dabei in einem Dreiecksverhältnis.
Das Dreiecksverhältnis bezeichnet in der Zeitarbeit das Verhältnis zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), Zeitarbeitnehmer und Entleiher (Einsatz-/ Kundenunternehmen). Dabei schließt das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist somit das Zeitarbeitsunternehmen, welches alle arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeitarbeitnehmer übernimmt. Hierzu zählt zum Beispiel die Zahlung des Gehalts oder die Gewährung von Urlaub. Der (Zeit)Arbeitnehmer ist hingegen zur Verrichtung seiner Arbeitsleistung bei einem Kundenunternehmen verpflichtet. Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Kundenunternehmen hat der Zeitarbeitnehmer hingegen nicht. Er bleibt auch während der Überlassung an den Kunden Arbeitnehmer des Zeitarbeitsunternehmens.
Verleiher und Entleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, welcher die Bedingungen für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers regelt. Dieser enthält u.a. den Stundenverrechnungssatz für die zu leistende Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die maximal zulässige Dauer der Überlassung sowie die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz und das Weisungsrecht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist auch unter dem Begriff „Zeitarbeit“ bekannt. In dem Modell besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), Zeitarbeitnehmer und Entleiher (Einsatz-/Kundenunternehmen).
2012 wurden für Zeitarbeitnehmer diverser Branchen in Deutschland sogenannte Branchenzuschläge vereinbart. Dadurch kann ein Zuschlag von bis zu 65% auf den Stundenlohn gewährleistet werden. Was Branchenzuschläge genau sind und wer einen Anspruch darauf hat, lesen Sie hier.