A wie Arbeitnehmerüberlassung

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Die Arbeitnehmerüberlassung ist auch unter dem Begriff „Zeitarbeit“ bekannt. In dem Modell besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), Zeitarbeitnehmer und Entleiher (Einsatz-/Kundenunternehmen). Voraussetzung auf Seiten des Personaldienstleisters ist eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Der Gesetzgeber beschreibt Arbeitnehmerüberlassung als einen Vorgang, bei dem ein Personaldienstleister seine Arbeitnehmer einem Dritten (=Kunden) zur Arbeitsleistung überlässt. Der Personaldienstleister stellt dem Kunden für die Überlassung eine Überlassungsvergütung in Rechnung.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die wesentlichen Voraussetzungen, die bei der Überlassung von Zeitarbeitnehmern zu beachten sind. Personaldienstleister benötigen für die Arbeitnehmerüberlassung eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA prüft in Betriebsprüfungen, ob der Personaldienstleister alle rechtlichen Vorgaben einhält und zuverlässig arbeitet. Bei Verstößen kann die BA Auflagen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erteilen oder die Erlaubnis in gravierenden Fällen auch wieder entziehen.

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